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Mit Inkrafttreten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 müssen gemäß § 15 a Wertpapierhandelsgesetz die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der TC Unterhaltungselektronik AG den Erwerb oder die Veräußerung von TCU Aktien melden. Auch der Deutsche Corporate Governance-Kodex enthält in Ziffer 6.6 eine Empfehlung zur Offenlegung solcher Wertpapiergeschäfte. Neben den Kauf- und Verkaufsgeschäften mit TCU Aktien müssen auch weitere Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf die TCU Aktie (z.B. Erwerb oder Veräußerung von Optionsscheinen auf die TCU Aktie) gemeldet werden. Meldepflichtig sind Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder, andere Verwandte (seit mindestens 1 Jahr im selben Haushalt lebend). Der Vorstand unterstützt die Transparenz bei den Wertpapiergeschäften und sorgt durch umfassende Compliance-Regelungen für die Einhaltung der Vorschriften.
Die Veröffentlichungen der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte finden Sie auf dieser Seite.
27.4,07 5000 Stück zu 0.85
26.4.07 5000 Stück zu 0,91
26.4.07 5000 Stück zu 0,90
10.05.07 5000 Stück zu 0.89
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